Die im Erlass-Entwurf zur „Umsetzung der FFH-Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie im Wald“ dargestellten Sofortmaßnahmen- konzepte sowie ihre Auswirkungen auf den Bewirtschafter
von Dr. Claus Albrecht und Dr. Thomas Esser
Mit der Vorstellung des Erlass-Entwurfes zur „Umsetzung der FFH-RL und der Vogelschutz-RL im Wald“ in der Version vom 06.12.2002 liegt nun im Land Nordrhein-Westfalen ein Instrument vor, das präzisiert, wie sich das MUNLV die Sicherung der nach den beiden europäischen Naturschutzrichtlinien auszuweisenden Schutzgebiete vorstellt. In der Januarausgabe dieser Zeitschrift hat Graf von Nesselrode bereits wichtige Eckpunkte dieses Erlass-Entwurfs vorgestellt.
Nicht alle Inhalte des Entwurfs stimmen mit denen der FFH- Richtlinie überein
Nach Artikel 6, Absatz 1 der FFH-Richtlinie besteht für die Mitgliedstaaten die Verpflichtung, die für die Erhaltung der Lebensraumtypen und Arten der Anhänge I und II der Richtlinie notwendigen Erhaltungsmaßnahmen festzulegen. Dabei werden „rechtliche, administrative und vertragliche“ Mittel gleichwertig nebeneinandergestellt. Die sich aus dem Erlass-Entwurf ergebende Folge der Naturschutzgebietsausweisung aller FFH-Gebiete im Wald ist daher nicht durch die Richtlinie vorgegeben. Vielmehr könnte eine Unterschutzstellung als NSG auch unterbleiben und andere geeignete Mittel (z.B. Vetragsnaturschutz) gewählt werden.
Auch sind in den Entlass-Entwurf zahlreiche weitere Vorgaben einbezogen, die sich eher an allgemeinen Vorstellungen des Naturschutzes im Wald, weniger an den sich direkt aus der FFH-Richtlinie ergebenden Zielen orientieren. So findet sich hier z.B. die pauschale Aussage, dass Nadelwaldbestockungen in Quellbereichen, Siepen und Bachtälern zu entfernen seien. In einem FFH-Gebiet zum Schutz des Hainsimsen-Buchenwalds (9110) oder des Waldmeister-Buchenwalds (9130) ist eine solche Maßnahme nicht notwendig, um die dort vorkommenden FFH-relevanten Lebensraumtypen in einem guten Erhaltungszustand zu bewahren. Durch die FFH-Richtlinie gedeckt wäre eine solche Forderung zur Verhinderung der Gefährdung oder zur weiteren Entwicklung eines bereits signifikanten Vorkommens des Lebensraumtyps Erlen-Eschenwälder an Fließgewässern (*91E0).
Auch die Vorgabe, im Nadelmischwald den bisherigen Anteil von Laubwald zu erhalten, geht nicht pauschal konform mit den Inhalten der FFH-Richtlinie. Da Nadelmischwald nicht als Lebensraumtyp nach Anhang I der FFH-Richtlinie anzusprechen ist, gilt hier auch kein Verschlechterungsverbot. Bestandsveränderungen in Richtung Nadelwald sind in den Biotoptypen, die in Anhang I der FFH-Richtlinie aufgeführt sind, nach den Inhalten der Richtlinie grundsätzlich möglich.
Ein weiteres Beispiel ist die Erhaltung von Laubmischwald. Entscheidend ist die offensichtliche Schutzwürdigkeit durch Zuordnung zu einem nach Anhang I der FFH-Richtlinie geschützten Lebensraumtyp. Gerade bei einem Anteil von 50 – 70 % Laubbäumen, damit also auch 30 – 50 % Nadelbäumen, ist eine solche Zuordnung jedoch fraglich. Man erkennt also auch hier, dass viele allgemein naturschutzfachliche Zielsetzungen, wie z.B. die Sicherung von Laubwaldanteilen, im Vordergrund des Erlass-Entwurfes stehen.
Entscheidende Instrumente für die Umsetzung: Sofortmaßnahmenkonzepte und Waldpflegepläne
Jenseits der grundsätzlichen naturschutzfachlichen Einwände, die gegen den Entlass-Entwurf vorgebracht werden können, sollten sich die Waldbesitzer mit den Folgen der Gebietsausweisung auseinandersetzen. Nach Punkt 4. des Erlass-Entwurfs dienen mehrere Instrumente der Umsetzung der FFH-Richtlinie im Sinne des Artikels 6, Absatz 1 der FFH-Richtlinie. Als geeignete Maßnahmepläne werden Landschaftspläne, Waldpflegepläne gemäß der Anleitung für die Forstplanung sowie auf jedes FFH-Gebiet konkret abgestimmte Sofortmaßnahmenkonzepte bezeichnet.
Vorgehensweise bei den Sofortmaßnahmenkonzepten
Die Sofortmaßnahmenkonzepte spielen immer dann eine besondere Rolle, wenn die Datenlage für eine möglichst zeitnahe Erarbeitung eines Waldpflegeplans nicht ausreicht. Da es in den vielen Fällen kaum möglich sein wird, in kurzer Zeit Waldpflegepläne vorzulegen, haben einige Waldbesitzer also zunächst mit der Aufstellung solcher Konzepte zu rechnen.
Die Sofortmaßnahmenkonzepte werden federführend durch die unteren Forstbehörden erstellt. Sie haben zum Ziel, die für die Erhaltung und Entwicklung notwendigen Maßnahmen aller als FFH-Lebensräume kartierten Flächen festzulegen. Eingeschlossen sind auch sämtliche nach § 62 LG NW geschützten Biotope sowie die weiteren bereits erwähnten, über die Ziele der FFH-Richtlinie hinaus mit Maßnahmen belegten Flächen wie fichtenbestandene Bachtäler u.a.
Worauf die Waldbesitzer achten sollten
Grundlage der Sofortmaßnahmenkonzepte sind die FFH-Lebensraumkartierungen der LÖBF, ggf. weitere Unterlagen wie die § 62-Kartierungen und die Ergebnisse der Bewertung der FFH-Lebensraumtypen nach den Vorgaben des Anhangs III der FFH-Richtlinie. Diese sind in den sogenannten „Standard-Datenbögen“ zur Meldung der Gebiete an die Europäische Kommission eingetragen und können unter der Rubrik „Meldedokumente“ im Internet unter www.natura2000.munlv.de aufgerufen werden. Sollten in diesen Meldedokumenten Lebensraumtypen aufgeführt sein, an deren Vorkommen der Waldbesitzer Zweifel hat oder die Bewertungen zur Flächengröße oder zum Erhaltungszustand unstimmig sein, empfiehlt sich eine Prüfung der Unterlagen, zumindest aber die Rückfrage bei der LÖBF, wie die Bewertung zustandgekommen ist. Dieser Ist-Zustand der Lebensraumtypen nach Anhang I und der Habitate von Arten nach Anhang II der FFH-Richtlinie ist es nämlich, der zur Definition geeigneter Schutzziele und Maßnahmen führt. Auch diese sind zu jedem Gebiet im Internet abrufbar.
Die Schutzziele und Maßnahmen legen bereits konkret fest, was in den jeweiligen Schutzgebieten geplant ist. So wird in Eichen-, Eichen-Buchen- und Buchenwäldern in aller Regel eine naturnahe Waldbewirtschaftung und die Ausrichtung auf die natürliche Waldgesellschaft gefordert werden. Weiterhin ist in solchen Lebensräumen eine Förderung des Alt- und Totholzes, die natürliche Entwicklung von Vor- und Pionierwaldstadien auf geeigneten Sukzessionsflächen und die Vermehrung der Waldbestände durch Bestockungsumbau vorgesehen. Nicht selten werden zusätzliche Ziele, etwa die Förderung der Lebensbedingungen für bestimmte, dort vorkommende Vogelarten oder die Nutzungsaufgabe in Steilhanglagen, formuliert. Noch einmal ist zu betonen, wie wichtig eine korrekte Bewertung des Ausgangszustands ist, da bereits die formulierten Schutzziele und Maßnahmen die Folgen der Gebietsausweisung deutlich machen.
Die praktische Umsetzung
Der Ausgangszustand wird in kartographischer Form festgehalten. Jeder Teilfläche kann so ein Biotoptyp (Lebensraumtyp nach Anhang I der FFH-Richtlinie, § 62-Biotop, sonstige Biotoptypen) auf Basis der LÖBF-Daten zugeordnet werden. Dieser Ausgangskarte wird das Sofortmaßnahmenkonzept auf Grundlage der Forstbetriebskarte gegenübergestellt. Den Abteilungen und Unterabteilungen sind nun konkrete Maßnahmen zugeordnet, die entweder, als Empfehlung formuliert, freiwillig durch den Waldbesitzer durchgeführt werden können, oder im Rahmen der Naturschutzgebietsverordnung durch Gebote und Verbote ausgelöst werden.
Beispiele für durch Gebote und Verbote ausgelöste Maßnahmen ist der Erhalt von Altbäumen mit Angabe der konkreten Anzahl je Forstabteilung oder Unterabteilung. Auch ein Verschluss vorhandener Entwässerungsgräben kann in bestimmten Teilgebieten durch die Gebote und Verbote ausgelöst werden. Weitere Beispiele für nicht freiwillige Leistungen sind der Erhalt kompletter Altholzinseln bei Beachtung der Verkehrssicherungsprobleme, etwa an Wegen oder die bereits erwähnte Entfernung der Fichtenbestockung in Bachtälern und Quellsiepen.
Als Empfehlungen können z.B. Vorschläge für die Neubestockung nach Erlangung der Hiebsreife gemacht werden. Auch die Anlage von Kleingewässern, flächenbezogene Vorschläge zur Nutzung von Offenland oder zur Anlage von Sukzessionsflächen sind in den Sofortmaßnahmenkonzepten als Empfehlungen zu finden.
Der Wald wird „durchsichtiger“
Wie auch immer man die Auswirkungen der Umsetzung der FFH-Richtlinie im Wald einschätzen mag. Offensichtlich ist, dass die Bewertung des jeweiligen Ausgangszustands und die Berichtspflicht, die nach den Vorgaben der FFH-Richtlinie alle sechs Jahre an die EU-Kommission stattzufinden hat, dazu führen werden, dass der Waldbesitzer in FFH-Naturschutzgebieten zukünftig sehr viel stärker kontrolliert wird, als es jetzt der Fall ist.
Nicht zuletzt deswegen ist es außerordentlich wichtig, dass die Ausgangssituation richtig eingeschätzt worden ist, Veränderungen, die im Laufe der Bewirtschaftung auftreten, ausreichend dokumentiert werden und sich Waldbesitzer diese „Datenhoheit“ nicht aus der Hand nehmen lassen. Das Zusammentragen der wichtigsten Informationen, die Beschäftigung mit den konkreten Auswirkungen, die die Ausweisung der FFH-Naturschutzgebiete haben wird und die rege Beteiligung an den Maßnahmenkonzepten sowie die Mitarbeit an der Erstellung, zumindest aber die Einsicht in die alle sechs Jahre zu verfassenden Berichte über den Zustand der Schutzgebiete sei daher jedem Waldbesitzer in einem FFH-Gebiet dringend empfohlen.